Seit dem 1. Juli 2014 hat sich in der Schweiz die Gesetzesgrundlage im Bereich der Pornografie verschärft. Der Artikel wurde aufgrund eines Übereinkommens des Europarates überarbeitet. Ziel ist der verstärkte Schutz Minderjähriger vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung.

Es geht in erster Linie um eine internationale Zusammenarbeit und den verstärkten Schutz von Kindern. Die Definition von „Kind“ wird  als „unter achtzehn Jahre alt“ verstanden. Das heisst konkret, das Schutzalter liegt neu bei achtzehn Jahren und nicht mehr wie bis anhin bei sechzehn Jahren.

Die Herstellung, Einführung, Lagerung, Anpreisung, Ausstellung, Anbietung, Vorführung oder das Zugänglich machen, die Erwerbung, Beschaffung, sowie der Besitz von harter Pornografie werden bestraft. Zur harten Pornografie zählen pornografisches Material mit Gewaltdarstellungen, Tieren und eben Kindern. Neu ist auch der blosse Konsum oder die Vorführung von solchen Inhalten strafbar. Stellen Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren einvernehmliche Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von sexuellen Handlungen lediglich für den persönlichen Gebrauch her und befinden sich diese nur in ihrem Besitz, bleiben die Betroffenen straflos.

Die Konvention verlangt weiter, dass bereits das „Grooming“ (sexuell motivierte Kontaktaufnahme mit Minderjährigen übers Internet mit konkreten Absichten) bestraft wird. Da dies in der Schweiz bereits als strafbarer Versuch gilt, sexuelle Handlungen mit Kindern zu begehen, wurde dazu nicht ein zusätzlich spezieller Artikel verfasst.

Weitere Veränderungen betreffen die Prostitution. Das neue Schutzalter gilt natürlich auch in diesem Bereich. Bestraft wird bei Prostitution der Freier, die Prostituierte bleibt straflos. Wer Minderjährige dazu anwirbt oder veranlasst bei der Herstellung von pornografischem Material mitzuwirken macht sich ebenfalls strafbar. Das umfassende Übereinkommen sowie der Bundesbeschluss finden Sie auf der Seite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.

Das Internet bietet eine grosse Fülle an pornografischem Material, derer sich Jugendliche bedienen können. Mit der neuen Konvention wurde ein Versuch des internationalen Angleichs geschaffen. Trotzdem gelten auf der Welt ganz unterschiedliche Gesetze. Für Jugendliche ist es deshalb wichtig zu wissen, dass nicht alles, was im Internet zu finden ist, auch legal ist. Und, dass sie über Gesehenes sprechen können. Einen kleinen Bericht zum Thema Pornos und Jugendliche finden Sie auch auf der Seite vom Dachverband offenen Jugendarbeit.

 

Judith Rupf, Juli 2014