Praktisch jedes Kind kennt WhatsApp. Ein schnelles, unkompliziertes Kommunikations-mittel, dass auch für die Verbreitung von Sexvideos benutzt wird. Was müssen Sie bezüglich Rechtslage wissen?
WhatsApp ist ein Programm, dass das Chatten mit dem Smartphone übers Internet ermöglicht. Doch WhatsApp wird auch für Gruppenchats, Kettenbriefe, Spams, Mobbing und eben auch das Verschicken von pornografischem Material verwendet. Einerseits ist es für Sie als Eltern wenig erfreulich zu wissen, dass ihre Kinder über diese Medien immer früher und einfacher mit pornographischen Inhalten in Kontakt kommen. Andererseits ist wichtig zu wissen, wann sich ihr Kind auch strafbar macht.
Kinder und Jugendliche haben in den Einstellungen meist das unmittelbare Speichern von eingehenden Fotos und Filmen aktiviert. Nur, sind da manchmal Inhalte dabei, durch den blossen Besitz sie sich strafbar machen! Es ist verboten, harte Pornografie zu besitzen (vgl. StGB Art. 197). Unter harte Pornografie werden sexuelle Handlungen mit Kinder oder Tieren sowie solche mit Gewaltätigkeit verstanden. Gleiches gilt beim Sexting. Ein Beispiel: Eine Fünfzehnjährige, die sich selber bei sexuellen Handlungen filmt, macht sich folglich strafbar, harte Pornografie herzustellen und zu besitzen! Und alle, die solche Bilder empfangen und speichern haben sich ebenfalls strafbar gemacht. Nebenbei: Durch Sexting-Fälle wird oft auch das Recht auf Privasphäre verletzt. Oder es kommt zu übler Nachrede.
Doch oft liegt das Problem schon viel näher. Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, unter 16-Jährigen Pornographisches Material zur Verfügung zu stellen. So gesehen machen sich viele Kinder und Jugendliche strafbar, in dem sie ihren Kollegen oder Kolleginnen pornographisches Material zeigen oder eben über WhatsApp zustellen.
Und: Gerade in WhatsApp-Gruppenchats ist es wichtig zu wissen, dass das „unaufgeforderte Anbieten“ von pornographischem Material auch gegenüber Nutzern die älter als 16 sind strafbar ist (StGB Art. 197, 2).
Die rechtlichen Grundlagen wurden 2010 in einem Flyer zur Tagung „Online-Sex-Sucht“ (Schweizer Fachverband Sucht) knapp und einprägsam zusammengefasst. Hier ein Auszug:
Es gilt zu bedenken, dass sich die meisten Eltern in ihrer Jugend auch nicht an diese Gesetze gehalten haben. Im Zuge der geschlechtlichen Entwicklung ist es ganz normal, dass sich Jugendliche für pornographisches Material interessieren. Daher muss auch nicht in jedem Fall mit einer Anzeige reagiert werden. Wichtiger ist eine nachhaltige Begleitung und der Schutz vor rechtlichen Konsequenzen. Das können Sie tun:
- Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Kindern, reden Sie darüber, was in Chats herumgeschickt wird und erläutern Sie Ihrem Kind auch die gesetzlichen Grundlagen.
- Schauen Sie gemeinsam mit ihrem Kind durch, was es auf seinem Smartphone besitzt. Tun Sie dies nicht überfallsmässig, sondern künden sie beispielsweise an „Morgen schauen wir zusammen an, was du so für Dinge auf dem Smartphone hast“. Respektieren Sie aber auch eine gewisse Privatsphäre, was Chats angeht!
- Zeigen Sie dem Kind, wie es das automatische Sichern oder Downloaden von Medien auf WhatsApp ausschalten kann.
- Holen Sie professionelle Hilfe: Wir von zischtig.ch sprechen mit den Kindern über genau solche Dinge. Schauen Sie sich unsere Flyer für die Mittelstufe oder Oberstufe an oder organisieren Sie einen Elternabend mit uns!
Am 29. Oktober organisiert Punkto Jugend und Kind (Fachstelle des Kantons Zug) eine Tagung für Fachleute zum Thema Pornografie im Internet (siehe www.punkto-zug.ch).
Judith Rupf / jz, cg
Weiß jemand wie’s in Deutschland ist?
Herzlichen Dank für die Anfrage. Leider ist uns das Deutsche Recht nicht geläufig. Für entsprechende Anfragen verweisen wir daher gerne auf folgenden Artikel:
http://www.klicksafe.de/themen/problematische-inhalte/pornografienutzung/exkurs-machtlos-im-internet-gesetzliche-bestimmungen/
Liebe Grüsse
Joachim Zahn